Satzung der Pleeser Alkstars 2000 n.n.e.V.


Präambel: Im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gott, dem rheinischen Karneval und dem Pleeser Gerümpelturnier, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied im schönen Oberpleis dem Spaß an der Freude zu dienen, haben sich die Pleeser Alkstars 2000 n.n.e.V. Kraft Ihrer satzungsgebenden Gewalt (Gründerväter Limbach und Bungard) diese Richtlinien gegeben:

 

Kapitel 1:Allgemein gilt:

 

§ 1(Vereinsname):

1.Der Vereinsname ist Pleeser Alkstars 2000 n.n.e.V.

2.Das Kürzel n.n.e.V. bedeutet: noch nicht eingetragener Verein.

 

§ 2(Sinn und Zweck des Vereins):

Der Verein dient dem rheinischen Frohsinn, der Vernichtung des Alkohols, sowie der Erhaltung der Dorfgemeinschaft und des Fußballs.

 

§ 3(Vereinsfarben):

Die Vereinsfarben sind rot/weiß und blau.

 

§ 4(Vereinshymne):

1.Die Vereinshymne ist Pleeser Wind von den berühmt, berüchtigten „Dorfspatzen“.

2.Falls der Alkoholpegel zu hoch sein sollte, um den gesamten Text dieses einmaligen Werkes wiederzugeben, so ist die Hymne: Jetzt geht`s los von den „Höhnern“

3.Bei Nicht-Vorhandensein von abspielbarem oder wiedergebarem Material (CD`s oder Dateien), im Bezug auf Abs. 1 & 2 ist jedes David Hasselhoff-Lied heranzuziehen.

 

§ 5(Sitz des Vereins)

1.Im Sinne des § 24 BGB ist der Vereinssitz die Gaststätte „Alter Zoll“ in Oberpleis.

2.Das Gründungshaus steht in der Mozartstr.14.

 

§ 6(Nichtrechtsfähiger Verein):

Der Verein ist im Sinne des § 54 BGB ein nicht eingetragener Verein.

Für die Mitglieder bedeutet dies, dass Sie für jegliches Handeln, Tun sowie Unterlassen eigenverantwortlich sind, d.h. z.B. im Falle des Schadensersatzes nicht der Verein, sondern das Individuum haftet.

 

§ 7(Vereinsvermögen, falls vorhanden):

1.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs, außer sie betreffen die Allgemeinheit.

2.Der Schatzmeister ist Inhaber des Vereinskontos, der Präsident sowie die Vizepräsidentin sind Verfügungsberechtigte.

 

 

 

 

 

Kapitel 2:Mitglieder und Vorstand.

 

§ 8(Vorstand):

1.Dem Vorstand gehören an der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer.

2.Der Vorstand muss alle drei Jahre bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden.

3.Bei Nicht-Bestätigung werden neue Kandidaten, zu denen auch ehemalige Amtsinhaber zählen können, vorgeschlagen und müssen dann  mit einer 2/3 Mehrheit ebenfalls bestätigt werden.

4.Lässt sich bei mehreren Versuchen (max. drei) keine 2/3 Mehrheit finden, wird der Vorstand durch einfache Mehrheit bestimmt.

5.Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

§ 9(Mitglieder):

1.Der Verein besteht aus männlichen und weiblichen Alkstars und Ehrenmitgliedern.

2.Zu Ehrenmitgliedern können Gönner des Vereins, auch gegen Ihren Willen, ernannt werden.

 

§ 10(Aufnahme):

1.Mitglied kann nur werden, wer das 18-te Lebensjahr vollendet hat.

2.Es können sowohl Männer als auch Frauen Mitglieder werden.

3.Männer werden als (männliche) Alkstars, Frauen werden als (weibliche) Alkstars aufgenommen.

4.Ehrenmitglieder können nur einstimmig ernannt werden.

5.Vorraussetzung der Aufnahme ist, dass die Vereinssatzung vom jeweiligen Neumitglied akzeptiert wird.

 

§ 11(Aufnahmeprüfung und Aufnahmeverfahren):

1.Zumindestens fünf Mitglieder müssen ein neues Mitglied vorschlagen, dass dann mit 2/3 Mehrheit angenommen werden muss.

2.Um den Status eines (männlichen) Alkstars zu erlangen muss folgende Aufnahmeprüfung vollzogen werden:

a)Die Aufnahmeprüfung besteht aus zwei großen Kölsch(0,3l), zwei klaren Spirituosen, zwei Longdrinks und einem Jägermeister auf „Ex“.

b)Die Reihenfolge ist bis auf den abschließenden Jägermeister jedem selbst überlassen.

3.Um den Status eines (weiblichen) Alkstars zu erlangen muss folgende Aufnahmeprüfung vollzogen werden:

a)Die Aufnahmeprüfung besteht aus zwei kleinen Kölsch(0,2l), einer klaren Spirituose, einem Longdrink und einem Jägermeister auf „Ex“.

b)Die Reihenfolge ist bis auf den abschließenden Jägermeister jedem selbst überlassen.

4.Bei Nicht-Bestehen oder grobem Fehlverhalten (z.B. alles umzuschmeißen) kann die Prüfung einmal wiederholt werden oder man muss aufgeben.

Der sofortige Besuch der Toilette nach bestandener Prüfung führt nicht zum Nicht-Bestehen.

5.Bei Bestehen ist sofort ein Schwur auf die Satzung zu leisten, mit den Worten: „Hiermit erkenne ich die Satzung an und unterwerfe mich der Ideologie der Alkstars. Prost!“

6.Keiner kann zur Wiederholung der bestandenen Aufnahmeprüfung gezwungen werden.

7.Keiner der Gründungsmitglieder muss Rechenschaft darüber abgeben, ob er die Prüfung schon einmal vollzogen hat. Es bleibt vorbehalten sie freiwillig durchzuführen. Es ist nichts Verpflichtendes.

 

§ 12(Rechte der Mitglieder):

1.Alle Mitglieder haben laut Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.

2.Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

3.Die Alkstars genießen den Schutz der Gruppe. (Niemand lässt den Alkstar in Not oder Vollrausch sitzen oder liegen.)

4.Die Alkstars können sich jederzeit auf Art.8 des  Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) berufen.

 

§ 13(Pflichten der Mitglieder):

1.Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verein und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Clubs oberstes Gebot sein.

2.Jeder Alkstar hat die Pflicht eine Funktion im Verein zu übernehmen, sei sie auch noch so nutzlos.

3.Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 24 Euro, darüber hinaus ist angedacht bei den Events noch einen weiteren Obulus zu leisten.

4.Der vom Schatzmeister ausgearbeitete Strafenkatalog ist zu akzeptieren, aber auch mit 2/3 Mehrheit abzusegnen.

5.Die Alkstars haben die Pflicht bei allen gemeinsamen Ereignissen zu erscheinen oder triftige Entschuldigung beim Vorstand vorzulegen.

 

§ 14(Austritt/Erlöschen der Mitgliedschaft):

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

1.Tod definiert sich durch Gehirntod und nicht durch zeitweilige tief greifende Bewusstseinsstörungen durch Alkohol.

2.Der Austritt steht jedem Mitglied frei, würde aber großes Bedauern hervorrufen.

3.Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei:

a)unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein.

b)bei grobem Verstößen gegen die Vereinssatzung.

c)bei vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss stimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ab.

4.Gegen den Ausschluss ist kein Einspruch einlegbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kapitel 3:geschäftsführung.

 

§ 15(Mitgliederversammlung):

Es gibt eine Jahreshauptversammlung. Des weiteren können weitere außerordentliche Versammlungen einberufen werden. Die Einberufung liegt beim Präsidenten oder deren Vertretern.

 

§ 16(Tagesordnung):

1.Die Tagesordnung wird vom Präsidenten durch freies Ermessen ausgearbeitet.

2.Er hat jedoch sämtliche Anträge der Mitglieder zu berücksichtigen.

3.Die Jahreshauptversammlung beinhaltet:

a)den Bericht des Präsidenten.

b)den Bericht des Schatzmeisters bzw. Kassenprüfers.

c)Ehrungen.

d)In Wahljahren: Die Wahl des Vorstands.

 

§ 17(Anträge):

1.Anträge sind beim Präsidenten im Vorfeld der Sitzung einzureichen, so dass sie in die Tagesordnung eingebaut werden können und der reibungslose Ablauf der Sitzung gewährleistet ist.

2.Die Anträge sollten sinnvoll sein.

 

§ 18(Änderung der Satzung):

1.Die Annahme der Satzung muss einstimmig sein.

2.Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

3.Eine Änderung der Ideologie der Alkstars ist ausgeschlossen.

 

 

kapitel 4:Sonstiges.

 

§ 19(Betäubungsmittelgesetz):

1.Die Pleeser Alkstars achten und ehren das Betäubungsmittelgesetz.

2.Zuwiederhandlungen jedoch liegt im Ermessen jedes Einzelnen, so dass die Gemeinschaft jegliche Kenntnis abstreitet.

 

§ 20(Namensschutz):

Der Name Pleeser Alkstars sei geschützt. Gegen jeden der Ihn verschandelt, hat jeder Alkstar das Recht zum Widerstand falls andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

§ 21(Erbrecht):

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

§ 22(Vereinsauflösung):

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn weniger als sieben verbleibende Mitglieder vorhanden sind.

 

 

 

 

§ 23(Anfall des Vereinsvermögens):

Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Stiftung (z.B. an das Constantia-Haus Oberpleis zur Errichtung einer neuen Bar und deren Ausstattung zum Wohle der letzten verbliebenen Alkstars).

 

Kraft Konstituirender Gewalt:

Freitag, 28.05.2017

Gezeichnet:

 

Sarah Sülzen
(PRÄSIDENT)   

Thomas Langschwager
(SCHRIFTFÜHRER)